Das Transitregime gilt für die Beförderung von Waren, die keinen Einfuhrabgaben und handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und deren Zollverfahren im Zusammenhang mit der Ausfuhr abgeschlossen sind, von einem Ort zu einem anderen innerhalb des Zollgebiets der Türkei unter zollamtlicher Überwachung.
Beförderung von Waren, die dem Transitregime unterliegen, im Zollgebiet der Türkei;
a) Im Rahmen der Erklärung zur Transitregelung,
b) Im Rahmen des Carnet TIR,
c) Im Rahmen des als Versandpapier verwendeten Carnet ATA,
d) Mit dem Formblatt 302, das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung der Kräfte vorgeschrieben ist,
e) auf dem Postweg, einschließlich Postpaketen,
f) In den durch die Verordnung festzulegenden Fällen erfolgt dies im Rahmen des Beförderungsdokuments CIM für die Beförderung auf der Schiene, des Übergabescheins TR für die Beförderung in Großcontainern und des Warenmanifests für die Beförderung auf dem Luft- und Seeweg.
Die Zollverwaltungen bewilligen die Beförderung von Waren, die dem Versandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Türkei unterliegen;
vom Ausland ins Ausland,
vom Ausland in die Türkei,
von der Türkei ins Ausland,
von einer internen Zollverwaltung zu einer anderen internen Zollverwaltung
Die Leistung einer Sicherheit für die Zahlung von Zöllen, die für Transitwaren anfallen können, ist obligatorisch. Für Transporte im Luft-, Pipeline-, Eisenbahn- und Seeverkehr ist jedoch keine Sicherheit erforderlich, außer in den durch Verordnung festgelegten Fällen.