CMR Konvention
Im Zuge des technischen Fortschritts hat sich auch der Bereich der Transportfahrzeuge weiterentwickelt. Infolge der technologischen Entwicklung bei Kraftfahrzeugen hat sich der Umfang der Waren, die Gegenstand des Handels zwischen den Ländern sind, erweitert und der internationale Güterverkehr hat mit dem Aufkommen von Anhängern, geschlossenen Anhängern und geschlossenen Anhängern mit Kühlsystemen zugenommen. Infolgedessen wurde das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ((Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road – CMR)“ vom 19. Mai 1956 verabschiedet, um die Probleme des internationalen Güterverkehrs im Rahmen einheitlicher Regeln zu lösen. Das CMR-Übereinkommen wurde durch das Protokoll vom 05.07.1978 geändert. Für die Türkei traten das CMR-Übereinkommen und das Zusatzprotokoll zum CMR-Übereinkommen am 30.10.1995 in Kraft. Als jüngste Entwicklung wurde das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr betreffend das elektronische Beförderungsdokument unter Vorbehalt angenommen. Nach dem Protokoll ist es möglich, das im Übereinkommen vorgesehene Beförderungsdokument elektronisch auszustellen, und dieses elektronische Dokument wird als gleichwertig mit dem im Übereinkommen vorgesehenen Beförderungsdokument angesehen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzbuchs Nr. 6102 über die Beförderung von Gütern im Einklang mit dem CMR-Übereinkommen geregelt.
Ziel des CMR-Übereinkommens ist es, die Haftung des Frachtführers für Verlust, Beschädigung und Verspätung sowie die Grenzen der damit zusammenhängenden Schadensersatzansprüche zu regeln, indem der internationale Straßentransport einer einheitlichen Regelung unterworfen wird, und den Parteien des Frachtvertrags die Möglichkeit zu geben, die versicherbaren Risiken vorherzusehen und so die Kosten des Transports und des damit verbundenen Handels zu senken. Darüber hinaus wurden die Funktionen des Frachtbriefs und die Pflichten der Parteien des Beförderungsvertrags präzisiert. Es enthält jedoch keine endgültigen Bestimmungen über das Zustandekommen des Vertrages, seinen Gegenstand, die Haftung für das Be- und Entladen, die Stauung, das Beförderungsentgelt, das Pfand, die Freiheitsstrafe, die Kündigung und den Rücktritt. Aus diesem Grund sind in den Fällen, in denen das CMR-Übereinkommen keine Bestimmung enthält, die Bestimmungen des Rechts des Staates, auf den das Recht des Staates auf den konkreten Fall angewendet wird, als ergänzende Bestimmungen anzuwenden.
Bei der Beurteilung der Stellung des CMR-Übereinkommens im innerstaatlichen Recht haben die Bestimmungen des CMR-Übereinkommens gemäß Art. 90 Abs. 5 der Verfassung der Republik Türkei Nr. 2709 [7] Gesetzeskraft, da sie ordnungsgemäß in Kraft getreten sind. Sie können nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit vor das Verfassungsgericht gebracht werden. Im Vergleich zu anderen innerstaatlichen Rechtsnormen ist das CMR-Übereinkommen in erster Linie in Angelegenheiten anzuwenden, die in seinen Anwendungsbereich fallen [8].
[1] Siehe Amtsblatt vom 07.12.1993 mit der Nummer 21788
[2] Siehe das wiederholte Amtsblatt vom 22.08.2017 mit der Nummer 30162.
[3] Siehe Entwurf des türkischen Handelsgesetzbuchs und Bericht der Justizkommission, 23. Wahlperiode der Großen Nationalversammlung der Türkei, Legislaturjahr 2, Geschäftszeichen 1/324, S. 96, S. 51-52, , und – 12.04.2020.
[4] Karan, Hakan: Anmerkung zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr CMR, Ankara 2011, S. 14.
[5] Adıgüzel, Burak: „Vergleich zwischen der Binnenschifffahrtsversicherung und der CMR-Versicherung“, Ein Gedenken an Prof. Dr. Fırat Öztan, C. I, Ankara 2010, S. 20, 21.
[6] Adıgüzel, S. 21.
[7] Siehe das wiederholte Amtsblatt vom 09.11.1982 mit der Nummer 17863.
[8] Karan, S. 15.